Satzung

Satzung

Deutscher Sportlehrerverband (DSLV)

Landesverband Bayern e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Deutsche Sportlehrerverband (DSLV), Landesverband Bayern e.V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Er gehört als Landesverband dem DSLV an und ist als Anschlussorganisation Mitglied im Bayerischen Landessportverband (BLSV).

 

§ 2 Aufgaben

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und zwar durch folgende Aufgaben:

  1. Herausstellung und kritische Reflexion der Bedeutung von Gesundheit und Fitness, Bewegung, Sport und Spiel für den Einzelnen und die Gesellschaft.
  2. Förderung der Bewegungserziehung, Bewegungsbildung und des Sportunterrichts in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, vornehmlich in den Bereichen Kindertagesstätten (wie z. B. Krippe, Kindergarten, Hort) Schule und Hochschule.
  3. Unterstützung der sportwissenschaftlichen Forschung sowie der Sportlehreraus- und -weiterbildung.
  4. Zusammenarbeit mit allen für Bewegungserziehung, Sportunterricht sowie für Sport und Gesundheit verantwortlichen Institutionen und Organisationen.
  5. Ausrichtung von Veranstaltungen und  Fachtagungen.
  6. Durchführung von Fort- und Weiterbildungslehrgängen zur Förderung der Qualität des Sports im Bildungsbereich.
  7. Beratung in allen Fragen der Bewegungs-, Sport- und Gesundheitserziehung

§ 3 Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen und juristische Personen erwerben. Die Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet nach erneuter Antragstellung die Mitgliederversammlung.
  • Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied kann werden:
  • Wer ein staatliche bzw. staatlich anerkannte Prüfung abgelegt oder nach einer entsprechenden Ausbildung eine Genehmigung der Unterrichtsbehörde erhalten hat, die berechtigt, Sportunterricht/ Sporterziehung zu erteilen (z.B. laufbahnmäßig ausgebildeter Sportlehrer, freiberuflicher Sportlehrer, Fachsportlehrer, Gymnastiklehrer, Erzieher und Sozialpädagoge, Physiotherapeut).
    • Wer in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportlehrkräften tätig ist.
    • Wer angeleitet und regelmäßig Sportunterricht an Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten erteilt.
  • Außerordentliche Mitglieder
    Außerordentliches Mitglied kann werden:
  • Wer sich noch in Ausbildung zu einem der in (2) genannten Berufe befindet.
  • Fördernde Mitglieder
    Förderndes Mitglied kann werden:

Wer an der Förderung des Sports im Bildungsbereich interessiert ist und den Landesverband in seiner Arbeit ideell und materiell, d.h. durch Zahlung von Beiträgen und Spenden, unterstützen will.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung im Landesverband und dessen Unterstützung im Sinne der Aufgabenstellung. Sie haben das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes, insbesondere an den angebotenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
    Bei beruflichen Konflikten oder Problemen kann der Verband nach Maßgabe seiner Satzung, seiner Beschlüsse und Anordnungen beraten. Eine Vertretung vor Gericht kann der Landesverband nicht übernehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Landesverband durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Versammlungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Durchführung der Aufgaben, die den Satzungen und Beschlüssen des Bundes- und Landesverbandes entsprechen, einzusetzen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Sport im Bildungsbereich und um den DSLV, Landesverband Bayern, besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organes des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführendes Präsidium
  3. Erweitertes Präsidium und Ausschüsse
  4. Schlichtungsausschuss
  5. Kassenprüfung
  6. Bezirksversammlungen und Fachgruppen 

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss- und Kontrollorgan des Landesverbandes. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Sofern außerordentliche und fördernde Mitglieder Beiträge entrichten, stehen ihnen Stimmrecht und aktives Wahlrecht zu, sofern die Mitgliederversammlung dies für die jeweiligen Versammlungen beschließt. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmübertragung ist unzulässig. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB).
  2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle vier Jahre vom Präsidium einberufen. Das Präsidium kann bei Bedarf auch weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden (§ 37 BGB).
  3. Die Einberufung muss wenigstens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der DSLV-Information des Landesverbandes erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Präsidiumsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführer) zu unterzeichnen.

 

§8 Geschäftsführendes Präsidium

Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten
  2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten (Schatzmeisteraufgabe)
  3. dem Präsidiumsmitglied für freiberufliche Sportlehrer, Fachsportlehrer, Gymnastiklehrer und außerschulische Lehrkräfte mit Qualifikation Sport
  4. dem Präsidiumsmitglied für Aus- Fort- und Weiterbildung
  5. zwei Präsidiumsmitglieder für Öffentlichkeitsarbeit (Schriftführerin oder Schriftführer)

 

Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten als Stellvertreter je einzeln (§ 26 BGB) vertreten. Das geschäftsführende Präsidium kann bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren. Es kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer anstellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9 Erweitertes Präsidium und Ausschüsse

In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass für bestimmte Aufgaben der Beschluss eines erweiterten Präsidiums erforderlich ist. Zur Unterstützung des Präsidiums können Ausschüsse gebildet werden.

 

§10 Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören. Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, beratend zu vermitteln.

 

§11 Kassenprüfung

Zur Überprüfung der Kassenführung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Personen als Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Vor jeder turnusgemäßen Mitgliederversammlung haben sie eine Kassenprüfung vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

 

§12 Bezirksversammlungen und Fachgruppen

Die Mitglieder können nach örtlichen Erfordernissen Bezirke bilden, Versammlungen abhalten und sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder können nach fachlichen Gesichtspunkten Fachgruppen bilden, soweit dem nicht die Satzung des Deutschen Sportlehrerverbandes entgegensteht. Sie können Versammlungen abhalten und sich eine Geschäftsordnung  geben.

 

§13 Auflösung des Landesverbandes

Zur Auflösung des Landesverbandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Monaten einzuberufen. Die Auflösung kann nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (§ 41 BGB).

Im Falle einer Auflösung des Landesverbandes wird sein Vermögen dem Bayerischen Landessportverband zur Förderung des Schul- und Jugendsports in Bayern zugeführt.

 

§14 Eintragung in das Vereinsregister

Die Satzung wird dem Registergericht zur Genehmigung vorgelegt. Das geschäftsführende Präsidium ist ermächtigt, Textänderungen nicht grundsätzlicher Art zum Zwecke der Angleichung an Vorschriften des Registergerichtes und des Finanzamtes für Körperschaften vorzunehmen.

 

Satzung errichtet am 12.08.1949 und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2019.

Diese Satzung wurde am 18. März 2019 am Registergericht München eingetragen.