Rechtliches zum Schwimmen im Schulsport

Die Sicherheit beim Schwimmen und Fortbildungspflicht für Sportunterricht ist ein regelmäßig auftauchendes Thema, das unsere Mitglieder beschäftigt.
Hier haben wir einige Informationen dazu ganz knapp zusammen gefasst:

Besteht eine generelle Fortbildungspflicht?
Antwort: Nach Art. 20 II 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich (selbst) fortzubilden, vgl. auch Art. 66 II LlbG und § 9 LDO. In den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Lehrkräfte an Schulen in Bayern ist die Bereitschaft zur Fortbildung unter „Beurteilung der Eignung und Befähigung“ und „Berufskenntnisse und ihre Erweiterung“ enthalten.

Gilt eine erworbene Rettungsschwimmqualifikation für Sportlehrer unbegrenzt?
Antwort: Sportlehrer/innen müssen sich die Rettungsfähigkeit in Eigenverantwortung erhalten. Es gibt keine zeitliche Vorgabe dafür aus dem Bildungsministerium (anders als bei DLRG und Wasserwacht). Grundlage dafür ist Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung) und die KMBek zur „Lehrer- fortbildung in Bayern“ (KWMBl I 2002, S.260).

Wie oft sollte sich ein/e Lehrer/in in Rettungsschwimmen und 1. Hilfe weiterbilden, um „angemessen“ fort- gebildet zu sein?
Antwort: Das obliegt der Eigenverantwortung, siehe oben, aber wer sich nie fortbildet könnte im Zweifelsfall seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und könnte ver- antwortungslos gehandelt haben. Das bedeutet es obliegt jedem/jeder selbst zu überlegen und sich zu fragen: wie fit bin ich noch in Rettungsfähigkeit, wie viel weiß ich über die moderne Didaktik des Schwimmenlehrens?

Dürfen Lehrer_innen im Rahmen von Schulausflügen zum Schwimmen an den See?
Antwort: Grundsätzlich: Kein Schwimmunterricht in freien Gewässern (siehe KMBek Schwimmen vom April 1996). Baden theoretisch nach KMBek Schülerfahrten möglich (Eine Begleitung muss Rettungsschwimmer Bronze haben), rein praktisch nur nach diversen Sicherheitsvorkehrungen ratsam, z. B. Eingrenzung des Schwimm-Radius, Überprü- fung der Wasser-Tiefe, vorheriges Abfragen und Überprüfen der Schwimmfähigkeit, Verhaltensregeln, Verabredung von Zeichen im Notfall usw.

Ein PDF von diesen Beiträgen können Sie sich hier downloaden.

Zudem möchten wir auf einen Artikel zum selben Thema verweisen aus unserem Häft 2/2014.

1 Comment

  1. Michael Piechottka sagt:

    Liebe Leser, ich möchte nur kurz eine Anmerkung zu dem geforderten Rettungsschwimmabzeichen in Bronze machen. Diese Anforderungen werden an Kinder ab 12 Jahren gestellt. Wie in den meisten Freibädern, ist ein Springerbecken vorhanden und die im Rettungsschwimmabzeichen geforderte Tauchtiefe von 2 m, ist nicht ausreichend, um in einem Sprigerbecken zu retten. Nur mal so als Denkanstoß. Liebe Grüße Michael Piechottka, RS Prüfer

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